BFH Beschluss v. - VI B 220/00

Darlegung einer Divergenz; Rüge unvollständiger Sachverhaltsaufklärung bei Verstoß des Klägers gegen konkrete Auflagen zur Ergänzung seines Vortrags

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2, 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist —bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit— jedenfalls unbegründet, weil die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist dem Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung kein Verfahrensfehler unterlaufen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Die Kläger bringen im Wesentlichen vor, das FG habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt entgegen seiner gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht vollständig ermittelt; das FG habe deshalb zu Unrecht einen Zufluss der Tantieme für 1990 im Jahre 1991 bejaht. Diese Rüge trifft angesichts der eigenen Versäumnisse der Kläger jedoch nicht zu (zur Wechselwirkung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts und den Mitwirkungspflichten des Klägers: Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 76 Rz. 28; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 76 FGO Tz. 76 ff., jeweils mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch , BFH/NV 2004, 201).

Das FG hatte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Verfügung vom detaillierte Auflagen zur Ergänzung des klägerischen Vortrags gemacht. Obgleich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) seinerseits Unterlagen in den Prozess eingeführt hatte, die seine Rechtsauffassung stützten, sind die Kläger dem an sie gerichteten Aufklärungsverlangen des Gerichts ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Das FG musste daher insbesondere den nicht näher zu verifizierenden Angaben eines Gutachtens der S vom zum Unternehmenswert der GmbH auf den , das die Kläger im Übrigen nur auszugsweise vorgelegt hatten und das nur als Entwurf bezeichnet war, (wie angekündigt) nicht weiter nachgehen. Das FG war auch nicht gehalten, aufgrund der Behauptung der Kläger, die GmbH habe im Jahre 1990 nicht mit einem Gewinn, sondern mit einem Verlust von ... DM abgeschlossen, die von den Klägern im Verfahren weder vorgelegten noch als Beweismittel bezeichneten Bilanzerläuterungen der GmbH beizuziehen. Beweis für ihre Behauptung, die GmbH sei schon 1991 dauerhaft zahlungsunfähig gewesen, haben die Kläger im Verfahren vor dem FG —trotz Aufforderung— ebenfalls nicht angetreten. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom haben sie den —verzichtbaren (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 115 FGO Tz. 92, m.w.N.)— Mangel einer weiteren Sachverhaltsaufklärung auch nicht gerügt. Weshalb eine solche Rüge den sachkundig vertretenen Klägern nicht bereits vor dem FG möglich gewesen sein soll, ist ihrerseits weder dargelegt worden noch erkennbar.

Gestützt auf die ihm vorliegenden Unterlagen einschließlich des Berichts des Konkursverwalters vom (vgl. auch die vom Kläger als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer selbst unterzeichneten Lageberichte der GmbH für die Geschäftsjahre 1991 und 1992) ist das FG —ohne gegen Verfahrensrecht verstoßen zu haben— nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 FGO) zu dem Ergebnis gelangt, die GmbH sei im Jahr 1991 (noch) nicht zahlungsunfähig gewesen; sie habe in den Jahren 1991 und 1992 geringe Gewinne erzielt bzw. die zum Konkurs führenden Verluste seien erst später entstanden.

2. Mit ihrem Vorbringen verkennen die Kläger, dass der BFH als Revisionsgericht grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), es sei denn —was hier nicht der Fall ist— es werden in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen geltend gemacht. Im Übrigen ist auch im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Berücksichtigung neuer Tatsachen ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238; vom VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721; Gräber/Ruban, a.a.O., § 132 Rz. 6 und § 116 Rz. 54).

3. Der Senat lässt offen, ob die von den Klägern erhobene Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. vor 2001) den gesetzlichen Darlegungsanforderungen gerecht wird; die Rüge hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Auf der Grundlage der —wie dargelegt— fehlerfrei ermittelten tatsächlichen Umstände hat das FG seine Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des BFH zu § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestützt. Danach fließt dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen seine Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu, es sei denn, dass die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig ist (, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362). Die Rechtsprechung hat dabei —wie das FG zu Recht bemerkt hat— die Zahlungsunfähigkeit stets im Sinne von dauerhafter Illiquidität verstanden und auf die Insolvenzreife bezogen (z.B. , BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815; vom I R 159/85, BFH/NV 1990, 635; vgl. auch Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 11 Tz. 148 ff.). Das FG hat auch angeführt, dass ein Zufluss nur dann verneint wird, wenn die Gesellschaft Mittel zur Zahlung des geschuldeten Betrags unter keinen Umständen flüssig machen konnte (vgl. , BFHE 144, 409, BStBl II 1986, 62, und in BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815). Eine Abweichung der Vorentscheidung von diesen höchstrichterlichen Grundsätzen ist nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Kläger weicht die Vorentscheidung im Grundsätzlichen auch nicht von dem (BFHE 166, 356, BStBl II 1992, 532, zur Frage der Anwendung der §§ 30, 31 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen erwachsenden Verbindlichkeiten einer GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern) ab.

4. Die Darlegungen der Kläger erschöpfen sich —in der Art einer Revisionsbegründung (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 27)— im Kern in einer vom vorinstanzlichen Urteil abweichenden Tatsachendarstellung bzw. abweichenden Tatsachenwertung sowie in der Kritik an der vom FG vorgenommenen tatsächlichen und rechtlichen Würdigung. Damit wird jedoch kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dargelegt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529; vom IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom II B 8/99, BFH/NV 2000, 340; vgl. auch , Neue Juristische Wochenschrift 1997, 3328).

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 1419
BFH/NV 2004 S. 1419 Nr. 10
XAAAB-25673