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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 5090/03 Kg EFG 2004 S. 1380

Gesetze: EStG § 74 Abs. 1, EStG § 74 Abs. 2, SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1, SGB X § 104 Abs. 1 Satz 2, SGB X § 104 Abs. 1 Satz 4, SGB X § 107, SGB VIII § 10 Abs. 1, SGB VIII § 93 Abs. 1, SGB VIII § 94 Abs. 1, SGB VIII § 94 Abs. 2

Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers bezogen auf Kindergeld; Voraussetzungen der Abzweigungsverfügung

Leitsatz

  1. Ein auf das Kindergeld bezogener Erstattungsanspruch des Bereitschaftspflege leistenden Jugendhilfeträgers erfordert mangels Nachrangigkeit und Gleichartigkeit der konkurrierenden Leistungen eine Konkretisierung und betragsmäßige Festsetzung durch Leistungs- oder Heranziehungsbescheid gegenüber dem Kindergeldberechtigten oder dem Kind.

  2. Eine wirksame Abzweigungsverfügung in Bezug auf das Kindergeld kann nur in Gestalt eines eigenständigen Verwaltungsakts mit Doppelwirkung gegenüber dem Kindergeldberechtigten und dem begünstigten Verwaltungsträger getroffen werden.

  3. Zu den Darlegungsvoraussetzungen bei Erlass einer Abzweigungsverfügung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1140 Nr. 19
EFG 2004 S. 1380
EFG 2004 S. 1380 Nr. 18
OAAAB-25209

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.04.2004 - 18 K 5090/03 Kg

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