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BBV Nr. 7 vom Seite 11

Besteuerung von Stufenzinsanleihen

Alexander Storg

Einordnung als Finanzinnovation

Stufenzinsanleihen sind Schuldverschreibungen, bei denen der Zinssatz während der Laufzeit in bestimmten Stufen steigt oder fällt. Da Erträge in unterschiedlicher Höhe gezahlt werden, liegt eine sog. Finanzinnovation vor.

Bei der Besteuerung ist zwischen der laufenden Besteuerung der gezahlten Zinsen und der Besteuerung der Erlöse aus der Einlösung bzw. Veräußerung zu unterscheiden. Die jährlich zufließenden Zinsen werden nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG besteuert. Dieser Kapitalertrag unterliegt gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 7 i. V. mit § 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG dem 30%igen Zinsabschlag. Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung sind gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. d EStG steuerpflichtig.

Methodenwahlrecht

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG sind Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer die Einnahmen aus der Veräußerung der Kapitalforderungen, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen (besitzzeitanteilige Emissionsrendite). Dies gilt auch für eine Einlösung des Wertpapiers bei Endfälligkeit durch den Ersterwerber.

Weist der Steuerpflichtige die Emissionsrendite allerdings nicht nach, kommt die sog. Marktrendite als Bemessungsgrundlage zur Anwendung. Dies ist der Unterschiedsbetrag zwischen ...

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