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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 4 K 2981/00

Gesetze: ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 202 Abs. 3 Anstrich 2 ZK Art. 213 ZK Art. 233 Buchst. d ZK Art. 38 ZK Art. 40 TabStG§ 21 UStG§ 21 Abs. 2 S. 1 StGB § 27

Zollschuldnerschaft des Gehilfen bei einem Zigarettenschmuggel

Erlöschen der Zollschuld wegen Beschlagnahme „bei dem vorschriftswidrigen Verbringen”

Zollrecht

Leitsätze

1. Als „Beteiligter” i.S. von Art. 202 Abs. 3, 2. Anstrich ZK kann auch ein Gehilfe zu einem vorschriftswidrigen Verbringen Zollschuldner werden, der tatsächlich nicht selbst Hand anlegt, sondern nur eine Verabredung zum Abladen der illegal mit einem LKW in die Gemeinschaft verbrachten Ware getroffen hat und sich am vereinbarten Ort zum Abladen bereit gehalten hat (hier: Zigarettenschmuggel). Dass es wegen des Einschreitens der Zollfahndung nicht mehr zur (vollständigen) Entladung des LKW kam, ist insoweit unerheblich.

2. Wurde die Ware am Bestimmungsort im Inland, während des Abladens, von Beamten der Zollfahndung beschlagnahmt und eingezogen, so war zu diesem Zeitpunkt das „vorschriftswidrige Verbringen” i.S. von Art. 233 Buchst. d ZK bereits beendet, so dass die Zollschuld für die Ware nicht nach dieser Vorschrift erloschen ist (zum Begriff des „Verbringens”).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Fundstelle(n):
OAAAB-23949

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 29.10.2003 - 4 K 2981/00

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