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FG München Urteil v. - 3 K 647/00

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK Art. 201 Abs. 1

Reimport von Kraftfahrzeugen ohne gültigen Präferenznachweis

Absehen von der Nacherhebung gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK wegen beachtlichen Irrtums der Zollbehörden

Zoll

Leitsatz

1. Zollfreiheit aufgrund einer Präferenzbehandlung scheidet aus, wenn die vorgelegten Präferenzbescheinigungen widerrufen worden sind.

2. Von der Nacherhebung der Zollschuld ist gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK in der ab geltenden Fassung abzusehen, wenn die Zollschuld aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Als ein solcher Irrtum, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, gilt die Ausstellung eines Ursprungsnachweises, falls sich dieser als unrichtig erweist. Der Abgabenschuldner kann in diesem Fall Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind. Die mit Wirkung vom erfolgte Neufassung ist auch auf bereits zurückliegende Sachverhalte anwendbar (entgegen Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 4 K 1152/00, Haufe-Index 614641).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAB-22423

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 22.01.2003 - 3 K 647/00

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