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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 9 K 2666/03 E

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 19, AO § 71

Zahlungen auf Grund einer Inanspruchnahme als Haftender nicht als Werbungskosten abziehbar

Leitsatz

Ein Steuerpflichtiger, der aufgrund fremdnütziger Steuerhinterziehung in Haftung genommen wird, kann die gezahlte Haftungssumme unabhängig von dem Veranlassungszusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, da andernfalls der der Haftungsnorm innewohnende Zweck des Ausgleichs des Fiskalschadens durch die eintretende Steuerermäßigung unterlaufen würde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 960 Nr. 16
LAAAB-20648

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.03.2004 - 9 K 2666/03 E

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