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FG Münster Urteil v. - 13 K 7033/01 Kg EFG 2003 S. 1484 Nr. 20

Gesetze: BGB § 1608, GG Art 6, EStG § 32 Abs 4

Kindergeld:

Berechnung der nachrangigen Unterhaltspflicht der Eltern nach Heirat des Kindes

Leitsatz

1) Nach der Heirat eines Kindes bleiben die Eltern nur dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn der Ehegatte des Kindes zum Unterhalt nicht in der Lage ist (sog. Mangelfall).

2) Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den Ehegatten ist der Familienunterhalt zugrunde zu legen. Hierbei ist als Selbstbehalt des Ehegatten das in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG festgelegte Existenzminimum zu berücksichtigen.

3) Die Maßstäbe für den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt nach der sog. Düsseldorfer Tabelle finden keine Anwendung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1484 Nr. 20
MAAAB-20370

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FG Münster, Urteil v. 14.05.2003 - 13 K 7033/01 Kg

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