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Thüringer Finanzgericht Urteil v. - III 32/00

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 8, EStG § 32 Abs. 4 S. 2, AO 1977 § 118 S. 1

Kein Verzicht eines Kindes auf eigene Einkünfte oder Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG (seit : Satz 7) bei Zahlung untertariflicher Lehrlingsvergütung in den neuen Bundesländern; Zweitbescheid oder Wiederholungsverfügung

Leitsatz

1. Kürzt ein Ausbildungsbetrieb mit Sitz in den neuen Bundesländern wegen Zahlungsschwierigkeiten eigenmächtig das im Ausbildungsvertrag vereinbarte tarifliche Lehrlingsentgelt eines volljährigen Kindes, ohne dass eine Abrede über die Verwendung der nicht ausbezahlten Ausbildungsvergütung getroffen wird, begründet dies keinen kindergeldschädlichen Verzicht des Kindes auf eigene Einkünfte oder Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG (Satz 7 i.d.F. ab ). Das gilt auch, wenn das Kind von vornherein eine Ausbildungsvergütung vereinbart, obwohl es hätte eine darüberliegende Vergütung fordern können.

2. Weder das bloße Schweigen, Untätigsein, das mehrfache Verstreichenlassen von Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen noch das Unterlassen einer gerichtlichen Vorgehensweise begründen einen Verzicht des Kindes auf das ihm zustehende aber nicht gezahlte Lehrlingsentgelt.

3. Wird das Kindergeld für einen bestimmten Zeitraum nach erfolgter Ablehnung eines Kindergeldantrages für diesen Zeitraum nochmals beantragt, so ist das Schreiben, mit dem die Kindergeldzahlung erneut abgelehnt wird, keine bloße wiederholende Verfügung des ersten Ablehnungsbescheides, sondern ein selbständig anfechtbarer Zweitbescheid, wenn die Familienkasse eine erneute Sachprüfung vornimmt und die Ablehnung weitergehender als im ersten Ablehnungsschreiben begründet.

Fundstelle(n):
LAAAB-13118

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Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 31.01.2001 - III 32/00

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