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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1807/99 EFG 2003 S. 314

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. d, GG § 20 Abs. 3

Kursgewinne bei Verkauf von Reverse Floatern steuerpflichtig

Leitsatz

Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern, die außerhalb der Spekulationsfrist anfallen, unterliegen der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG. § 52 Abs. 37b EStG i. d. F. des StÄndG 2001 entfaltet eine verfassungsrechtlich ausnahmsweise zulässige echte Rückwirkung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 394 Nr. 7
EFG 2003 S. 314
EFG 2003 S. 314 Nr. 5
FR 2003 S. 412 Nr. 8
GAAAB-12314

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.10.2002 - 1 K 1807/99

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