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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 2263/99

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1

Kein Schuldzinsenabzug bei jährlicher Erhöhung ererbter und in ”langfristige Verbindlichkeiten” umgebuchter Kapitalanteile

Leitsatz

Übernimmt nach dem Tod eines Unternehmers ein Erbe den Betrieb und werden die auf die weiteren Miterben entfallenden Anteile am betrieblichen Kapitalkonto ohne Aufdeckung von stillen Reserven in ”langfristige Verbindlichkeiten” umgebucht, so sind die als ”stehen gelassene” Zinsen behandelten jährlichen Erhöhungen dieser Verbindlichkeiten nicht betrieblich, sondern privat veranlasst; ein Schuldzinsenabzug ist nicht möglich.

Fundstelle(n):
AAAAB-12073

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.03.2001 - 1 K 2263/99

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