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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 2076/99

Gesetze: EigZulG § 19 Abs. 1, EigZulG § 19 Abs. 2 Nr. 2, EigZulG § 19 Abs. 4, EigZulG § 19 Abs. 5, EStG § 52 Abs. 14 Satz 6, EStG § 52 Abs. 14 Satz 7, EStG § 52 Abs. 26 Satz 6, EStG § 52 Abs. 26 Satz 7, EStG § 10e

Anwendungsbereich des EigZulG (zeitliche Abgrenzung der Fördervorschriften des EigZulG und des § 10e EStG); "Beginn der Herstellung" i. S. v. § 19 Abs. 4 EigZulG und § 52 Abs. 14 Satz 7 EStG 1997

Leitsatz

Das EigZulG ist nicht anwendbar, wenn der Antragsteller nach dem mit der Bebauung eines kurze Zeit später von ihm erworbenen Grundstücks begonnen, den Bauantrag jedoch schon vor diesem Zeitpunkt gestellt hat.

Fundstelle(n):
NAAAB-11999

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.06.2000 - 3 K 2076/99

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