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Finanzgericht München Urteil v. - 4 K 1003/98 EFG 2001 S. 846

Gesetze: GrEStG Bayern § 16a GrESWG Bayern Art. 1 Nr. 1a GrESWDB Art. 13 Abs. 1 AO 1977§ 169 Abs. 1 S. 1 AO 1977 § 170 Abs. 1

Beginn der Festsetzungsverjährung für nachzuerhebende Grunderwerbsteuer

Leitsatz

Die in § 16a Satz 2 GrEStG Bayern vorgesehene Anlaufhemmung für den Beginn der Festsetzungsverjährung hat im Rahmen der Nacherhebung von Grunderwerbsteuer in Höhe des bisher (vorläufig) freigestellten Teils der Gegenleistung nur dann eine Berechtigung, wenn der zur teilweisen (vorläufigen) Freistellung führende Zweck vor Fristablauf aufgegeben wird, ohne dass das FA hiervon Kenntnis erhält, nicht jedoch für die Fälle, in denen das FA nach Ablauf des Zehn-Jahres-Zeitraums innerhalb der regulären vierjährigen Überwachungsfrist untätig bleibt bzw. aus bekannten Umständen keine Folgerungen zieht.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 846
JAAAB-10168

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Finanzgericht München, Urteil v. 14.02.2001 - 4 K 1003/98

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