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FG Köln Urteil v. - 6 K 3036/01 EFG 2003 S. 1523

Gesetze: EStG § 4 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3, EStG § 7g Abs 3, EStG § 7g Abs 3 S 3, EStG § 7g Abs 6, EStG § 4 Abs 3

Arbeitszimmer:

Häusliches Arbeitszimmer eines Organisations- und Personalentwicklers - Anforderungen an die Dokumentation des Investitionsvorhabens bei der Ansparrücklage

Leitsatz

1) Bei einem auf dem Gebiet der Organisations- und Personalentwicklung tätigen Steuerpflichtigen bildet das häusliche Arbeitszimmer - ungeachtet der umfangreichen Außentätigkeit - den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, wenn bei allen Projekten der wesentliche schöpferische Teil dort erarbeitet wird.

2) Ist für mehrere Wirtschaftgüter eine Ansparrücklage gebildet worden, muss - auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG - der Dokumentation des Investitionsvorhabens zu entnehmen sein, mit welchem Teilbetrag ein in der Gewinnermittlung genannter Gesamtbetrag auf das jeweilige Wirtschaftsgut entfällt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1523
EFG 2003 S. 1523 Nr. 21
UAAAB-09140

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FG Köln, Urteil v. 11.04.2003 - 6 K 3036/01

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