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FG Köln Urteil v. - 10 K 3534/99 EFG 2003 S. 989

Gesetze: EStG § 9 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1, EStG § 15 Abs 2

Werbungskosten:

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht; doppelte Haushaltsführung anlässlich einer Promotion

Leitsatz

1) Mangelnde Zeit, Tätigkeiten für den Gewerbebetrieb auszuüben und das Fehlen von Marktanalysen oder anderweitigen Berechnungen, sprechen für das Nichtvorliegen der Gewinnerzielungsabsicht.

2) Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind auch anlässlich einer Promotion - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH - als beruflich veranlasst anzusehen, wenn zwischen dem Arbeitsverhältnis des Doktoranden und der Doktorarbeit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

3) Aufwendungen anlässlich der doppelten Haushaltsführung liegen nur vor, soweit sie nicht durch ein Stipendium erstattet wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1203 Nr. 20
EFG 2003 S. 989
EFG 2003 S. 989 Nr. 14
INF 2003 S. 606 Nr. 16
KÖSDI 2003 S. 13826 Nr. 8
VAAAB-08749

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FG Köln, Urteil v. 20.02.2003 - 10 K 3534/99

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