1. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Geschäftsführergehältern rechtfertigen erwünschte Ertragserwartung kein entsprechend
höheres Geschäftsführergehalt.
2. Bei den in Gehaltsstrukturuntersuchungen angegebenen Gehältern handelt es sich regelmäßig um Werte für die Gesamtgeschäftsführung
3. Im Rahmen der Angemessenheitsuntersuchung von Geschäftsführergehältern ist bei mehreren Geschäftsführern in kleineren Unternehmen
als Gesamtgehalt für beider Geschäftsführer ein Geschäftsführergehalt und das Gehalt eines leitenden Angestellten zugrunde
zu legen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAB-08605
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 01.08.2001 - 4 K 5594/99
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