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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss v. - 10 V 50/01 EFG 2002 S. 1052

Gesetze: FGO § 138 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1

Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips bei einer Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO

Zulässigkeit eines unmittelbar bei Gericht gestellten Aussetzungsantrags nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO

Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1987 und 1988)

Leitsatz

1. Bei einer nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffenden Kostenentscheidung sind bei der Bestimmung des mutmaßlichen Ausgangs des Verfahrens neben dem Sach- und Streitstand auch andere Gründe zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für das Veranlassungsprinzip, wonach auch Erwägungen darüber angestellt werden können, ob bei vernünftiger Abwägung der Verhältnisse Anlass zur Anrufung des Gerichts gegeben waren.

2. Entscheidet das FA beim Erlass der Einspruchsentscheidung ohne Angabe von Gründen nicht über den gleichzeitig mit der Einlegung des Einspruchs gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, kann die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO direkt beim Gericht beantragt werden. Das gilt auch, wenn zusammen mit der ablehnenden Einspruchsentscheidung mitgeteilt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nicht (mehr) vorliegen.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1052
EFG 2002 S. 1052 Nr. 16
TAAAB-06061

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.04.2002 - 10 V 50/01

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