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FG München Urteil v. - 9 K 856/00

Gesetze: EStG § 62, EStG § 63, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3

Kindergeld für behindertes Kind

Leitsatz

1. Bei der Prüfung der Höhe der einem behinderten Kind zur Verfügung stehenden Mittel sind Sozialhilfeleistungen in der Form von Hilfe zum Lebensunterhalt nur insoweit als Bezüge des Kindes anzusetzen, als der Sozialhilfeträger von einer Rückforderung gegenüber den gesetzlich unterhaltspflichtigen Eltern abgesehen hat.

2. Ein Kindergeld-Aufhebungsbescheid entfaltet bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Bestandskraft.

Fundstelle(n):
PAAAB-05971

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 10.09.2003 - 9 K 856/00

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