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BFH Urteil v. - I R 200/67 BStBl 1971 II S. 743

Gesetze: FGO § 11 Abs. 3FGO § 68GewStG 1950 § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3GewStG § 7GewStG § 9 Nr. 3GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1

Leitsatz

1. Der Antrag nach § 68 FGO ist nicht fristgebunden. Der Senat schließt sich der im BFH-Urteil II 113/65 vom (BFH 91, 27, BStBl II 1968, 210) vertretenen Rechtsauffassung an.

2. Gewerbeertrag im Sinne des § 9 Nr. 3 GewStG ist der gemäß § 7 GewStG zu ermittelnde Gewerbeertrag, der noch nicht gemäß § 9 Nr. 3 GewStG gekürzt ist.

3. Der auf eine nicht im Inland befindliche Betriebsstätte entfallende Teil des Gewerbeertrages ist der Gewerbeertrag, der im Rahmen des Gesamtunternehmens durch die in der ausländischen Betriebsstätte ausgeübte oder ihr zuzurechnende unternehmerische Betätigung erzielt worden ist.

4. Der Teil des Gewerbeertrages im Sinne des § 9 Nr. 3 GewStG, um den die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen zu kürzen ist, kann auch ein auf die ausländische Betriebsstätte entfallender Verlust sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 743
TAAAB-04603

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BFH, Urteil v. 21.04.1971 - I R 200/67

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