1. Lehnt der Steuerpflichtige es ab, dem FG nähere Einzelheiten über den Geschäftsverkehr mit seinen angeblich ausländischen Lieferanten mitzuteilen, und wird es dem FG deshalb unmöglich, den Sachverhalt auf einfache Weise zu erforschen, so enthebt das Verhalten des Steuerpflichtigen das FG der Verpflichtung, weiter entfernt liegende Beweise zu erheben, wenn von vornherein Zweifel bestehen, ob der Sachverhalt auf diese Weise aufgeklärt werden kann.
2. Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO sind Auskünfte jeweils von dem Beteiligten zu verlangen, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt bzw. in dessen Sphäre die Informationsbeschaffung liegt.
3. Die bloße Möglichkeit einer im Inland für den Empfänger nicht bestehenden Steuerpflicht reicht allein nicht aus, um von der Rechtsfolge des § 160 AO 1977 abzusehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 318 ZAAAB-03133
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