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BFH Urteil v. - VIII R 163/81 BStBl 1983 II S. 355

Gesetze: EStG § 9EStG § 20 Abs. 3EStG § 21

Leitsatz

1. Die Abschlußgebühren für Bausparverträge sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn alleiniger Zweck des Vertragsabschlusses die Erlangung des Baudarlehens und die Verwendung der Kreditmittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist (Anschluß an , BFHE 116, 38, BStBl II 1975, 699).

2. In diesen Fällen sind die Zinsen aus dem Bausparguthaben Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 355
BFHE S. 202 Nr. 138,
XAAAB-02649

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BFH, Urteil v. 08.02.1983 - VIII R 163/81

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