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BFH Urteil v. - IV R 97/76 BStBl 1978 II S. 368

Gesetze: EStDV (1965) § 82f Abs. 3EStG (1965) § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. w

Leitsatz

Der Begriff "Anteile an Handelsschiffen" i.S. von EStG 1965 § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w und EStDV 1965 § 82f Abs. 3 umfaßt jedenfalls auch Kommanditanteile (Mitunternehmeranteile) an einer Kommanditgesellschaft, deren einziger Gegenstand des Anlagevermögens ein Handelsschiff ist. Eine Veräußerung eines Kommanditanteils innerhalb der Sperrfrist des EStDV 1965 § 82f führt deshalb zu einem rückwirkenden Wegfall der anteiligen Sonderabschreibungen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 368
BFHE S. 516 Nr. 124,
OAAAB-01346

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BFH, Urteil v. 26.01.1978 - IV R 97/76

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