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BFH Urteil v. - IV R 204/69 BStBl 1973 II S. 823

Leitsatz

1. Auch bei telegraphischer Klageerhebung durch eine juristische Person genügt nicht die Angabe des Firmennamens. Es ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2. Die einen Antrag auf Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist anzugeben.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 823
BFHE S. 232 Nr. 110,
XAAAA-99737

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BFH, Urteil v. 24.07.1973 - IV R 204/69

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