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BFH Urteil v. - III R 127/69 BStBl 1971 II S. 397

Leitsatz

1. Die Klageschrift bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Klägers oder des Prozeßbevollmächtigten.

2. Eine Klageschrift ohne Unterschrift wird nicht durch die beigefügte Prozeßvollmacht zur gültigen Klage ergänzt, wie dies unter Umständen durch ein vom gleichen Verfasser unterzeichnetes Begleitschreiben geschehen kann.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 397
BFHE S. 475 Nr. 101,
SAAAA-98797

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BFH, Urteil v. 15.01.1971 - III R 127/69

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