1. Die Spinnweber-Zusatzsteuer entsteht grundsätzlich auch dann, wenn der Unternehmer die Garne vor dem Übergang in die Weberei verkauft und anschließend für den Käufer verwebt.
2. Bekannt im Sinne des § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO sind dem FA die Sachverhalte, die sich aus den gehefteten oder lose geführten Aktenvorgängen des Steuerpflichtigen ergeben. Bekannt ist auch der Inhalt von Schriftstücken, die den Akten zuwachsen und im normalen Geschäftsgang den Sachgebietsleiter oder Sachbearbeiter der Veranlagungsdienststelle erreicht haben. Es ist nicht erforderlich, daß diese die Akten oder Schriftstücke lesen und deren Inhalt in ihr Wissen aufnehmen.
3. Zur Beweislast im finanzgerichtlichen Verfahren: Das FA trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Tatsachen, die zur Geltendmachung des Steueranspruchs erforderlich sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 220 BFHE S. 156 Nr. 101, RAAAA-98728
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.