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BFH Urteil v. - VIII R 37/88

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2FGO § 48 Abs. 1

Leitsatz

Wird die Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gestundet, so ist die Forderung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG mit ihrem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen. Bestehen im Zeitpunkt der Veräußerung ernstliche Zweifel, ob der Erwerber bei Fälligkeit die gestundete Forderung in vollem Umfang entrichten wird, so ist die Kaufpreisforderung mit einem niedrigeren Betrag als dem Nennwert zu bewerten.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 516
BFH/NV 1991 S. 516 Nr. 8
QAAAA-97204

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BFH, Urteil v. 11.12.1990 - VIII R 37/88 -nv-

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