1. Überläßt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Wissen, das er als Ausfluß seiner Geschäftsführertätigkeit für die GmbH erwarb, entgeltlich einem Dritten, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in der Form einer verhinderten Vermögensmehrung anzunehmen.
2. Handelt es sich bei dem entgeltlich überlassenen Wissen um ein solches, das der Gesellschafter-Geschäftsführer durch seine Geschäftsführertätigkeit bei zwei GmbH erwarb, so ist bei der Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG davon auszugehen, daß sich beide Gesellschaften zur gemeinsamen Nutzung ihrer Geschäftschancen zusammengeschlossen und das Entgelt nach einem angemessenen Schlüssel geteilt hätten.
3. Unterhält der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Einzelunternehmen, so kann das FG in Ermangelung anderer Beweismittel die Geschäftschance entsprechend den Unternehmensgegenständen den in Betracht kommenden Gesellschaften zurechnen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 30 Nr. -1 BFHE S. 122 Nr. 181, NAAAA-96768
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