Die Haftungsinanspruchnahme für Hinterziehungszinsen setzt nicht voraus, daß zuvor gegenüber dem Steuer- und Zinsschuldner oder gegenüber dem Haftungsschuldner Tatbestand und Umfang der Steuerhinterziehung in einem Grundlagenbescheid gesondert festgestellt worden sind
Leitsatz
Die Geltendmachung der Haftung für Hinterziehungszinsen durch Haftungsbescheid (§§ 71, 191 Abs. 1 AO) setzt auch bei hinterzogener Gewerbesteuer nicht voraus, daß zuvor gegenüber dem Steuer- und Zinsschuldner oder gegenüber dem Haftungsschuldner Tatbestand und Umfang der Steuerhinterziehung in einem Grundlagenbescheid gesondert festgestellt worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 782 KAAAA-96033
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