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NWB Nr. 21 vom Seite 1476

Streit um Pflichtteilsergänzungsansprüche bei „unentgeltlichem“ Zuwendungsnießbrauch

Vom Wortlaut abweichende Auslegung einer notariellen Urkunde zulasten der Pflichtteilsberechtigten

Michael Bisle

Werden Kinder, Ehepartner oder Eltern enterbt, entstehen regelmäßig Pflichtteilsansprüche in Bezug auf den Nachlass. Wurde der Nachlass vom Erblasser dadurch verringert, dass er zu Lebzeiten Schenkungen an andere Personen vorgenommen hat, stehen dann sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche (vgl. § 2325 Abs. 1 BGB) im Raum. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer Schenkung (§ 516 BGB). Diese scheinbar „einfache“ Tatbestandsvoraussetzung kann in der Praxis zu Streitigkeiten führen, wie eine aktuelle Entscheidung des ) zum Zuwendungsnießbrauch zeigt.

I. Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

1. Schutz des Pflichtteilsberechtigten

[i]Aushöhlung des Pflichtteils durch Schenkungen soll verhindert werdenDie § 2325 ff. BGB sollen eine mögliche Aushöhlung des Pflichtteils durch Schenkungen, also nicht durch jegliche unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Rechtsgeschäfte, verhindern. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB). Insofern kann ein unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch, soweit es sich um eine Schenkung i. S. der Vorschrift handelt, Pflichtteilsergänzungsansprü...

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