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BFH Urteil v. - IV R 48/93 BStBl 1996 II S. 82

Gesetze: ZRFG § 3AO 1977 §§ 120, 130EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2

1. Zur Vermietung von Wirtschaftsgütern einer gewerblich geprägten Schein-KG an eine ganz oder teilweise gesellschafteridentische andere Personenhandelsgesellschaft 2. Ein auflösend bedingter begünstigender Verwaltungsakt kann nicht wegen Nichteinhaltung der Begünstigungsvoraussetzungen aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Begünstigung von vornherein nicht vorlagen

Leitsatz

1. Vermietet eine mitunternehmerische Personengesellschaft Wirtschaftsgüter an eine ganz oder teilweise gesellschafteridentische andere Personenhandelsgesellschaft, so gehören die Wirtschaftsgüter nicht zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der mietenden Gesellschaft. Mitunternehmerische Personengesellschaft ist auch eine gewerblich geprägte Schein-KG.

2. Ein auflösend bedingt erlassener begünstigender Verwaltungsakt kann nicht wegen Nichteinhaltung der Begünstigungsvoraussetzungen aufgehoben werden, wenn sich die Umstände seit Erlaß des Verwaltungsaktes nicht geändert haben, sondern die Voraussetzungen für die Begünstigung von vornherein nicht vorlagen. Ob eine Rücknahme möglich ist, richtet sich nach den Voraussetzungen des § 130 AO 1977.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:





























Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



























Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 82
BFH/NV 1994 S. 87 Nr. 12
NAAAA-95718

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BFH, Urteil v. 16.06.1994 - IV R 48/93

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