BGH Beschluss v. - XII ZB 506/23

Leitsatz

1. Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 510/23, MDR 2024, 391).

2. Zur Verpflichtung des Beschwerdegerichts, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde unvollständig ist und er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse (im Anschluss an , FamRZ 2019, 2015).

Gesetze: § 113 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 4 ZPO, § 233 ZPO

Instanzenzug: Az: II-13 UF 127/23vorgehend Az: 64 F 100/22

Gründe

I.

1Der Antragsgegner erbrachte an den Sohn des Antragstellers, der einem Hochschulstudium nachgeht, Vorausleistungen nach § 36 BAföG und nahm den Antragsteller außergerichtlich aus übergegangenem Recht auf Erstattung der geleisteten Beträge in Anspruch. Daraufhin hat der Antragsteller für die Studienjahre 2020/2021 und 2021/2022 Klagen vor dem Verwaltungsgericht erhoben, mit denen er primär die „Abweisung aller Zahlungsfestsetzungen“ erreichen will. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren verbunden und (teilweise) an das Amtsgericht - Familiengericht - verwiesen.

2Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ist für den Antragsteller niemand erschienen, woraufhin dessen Antrag durch Versäumnisbeschluss abgewiesen worden ist. Den dagegen eingelegten Einspruch des Antragstellers hat das Amtsgericht als unzulässig verworfen, weil der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Gegen diesen ihm am zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben persönlich Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig, weil nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt, verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

41. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Beschwerdegericht hat durch seinen Beschluss das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 278/22 - FamRZ 2023, 1982 Rn. 6 mwN).

52. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hätte die Beschwerde des Antragstellers nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen dürfen, dass diese entgegen § 114 FamFG nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Denn der Antragsteller hat mit seinem am beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.

6a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Das gilt auch dann, wenn neben dem Verfahrenskostenhilfegesuch ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist. Da der Verfahrenskostenhilfe beantragende Beteiligte wegen seiner Bedürftigkeit gehindert ist, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, ist ihm, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, nach Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Beschwerdegericht hat dementsprechend zunächst über das Verfahrenskostenhilfegesuch zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 510/23 - MDR 2024, 391 Rn. 6 mwN).

7b) Daran gemessen durfte das Beschwerdegericht die Beschwerde nicht vor der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers verwerfen. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, hätte das Beschwerdegericht zunächst über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe entscheiden müssen, weil dem Antragsteller - bei Nachholung der formwirksamen Beschwerdeeinlegung und -begründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist - Wiedereinsetzung in den Lauf der Beschwerde- und der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren gewesen wäre.

8aa) In seinem am beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller ausgeführt, dass er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, weshalb er im Falle eines Anwaltszwangs beantrage, ihm eine „Pflicht-Verteidigung“ zu benennen und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Verfahrenserklärungen eines Beteiligten kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst auslegen (st. Rspr., vgl. - FamRZ 2019, 2015 Rn. 9 mwN). Im Wege einer solchen Auslegung ist dem genannten Schreiben mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Antragsteller um Verfahrenskostenhilfe für seine Beschwerde nachgesucht hat. Dieses - vom Beschwerdegericht wohl übersehene - Gesuch ist innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht eingegangen.

9bb) Auch musste der Antragsteller nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Verfahrenskostenhilfeantrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen.

10(1) Zwar kann einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel grundsätzlich nur stattgegeben werden, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form gemacht werden (vgl. - FamRZ 2019, 2015 Rn. 13 mwN). Hierzu gehört grundsätzlich die Verwendung des nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks ( - NJW 2001, 2720, 2721).

11(2) Einen solchen Vordruck hat der Antragsteller bislang nicht zur Akte gereicht. Dieses Versäumnis wirkt sich unter den vorliegenden Umständen aber nicht zulasten des Antragstellers aus. Denn das Beschwerdegericht hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den in der Beschwerdeinstanz anwaltlich nicht vertretenen und insoweit offensichtlich nicht rechtskundig beratenen Antragsteller darauf hinzuweisen, dass sein Verfahrenskostenhilfeantrag unvollständig ist.

12(a) Der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren verpflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt im Verfahrenskostenhilfeverfahren in besonderem Maße. Dementsprechend ist es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass das Gericht einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht wegen unterlassener Einreichung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks ablehnen darf, wenn es den Beteiligten nicht zuvor erfolglos auf die Unvollständigkeit seines Antrags hingewiesen und ihm eine Frist zur Einreichung dieses Vordrucks gesetzt hat (vgl. - FamRZ 2019, 2015 Rn. 14 ff. mwN). Im Rechtsmittelverfahren besteht diese Hinweispflicht dann, wenn der Verfahrenskostenhilfeantrag so rechtzeitig gestellt worden ist, dass eine Einreichung des Vordrucks auf einen entsprechenden Hinweis hin noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist möglich erscheint.

13(b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war das Beschwerdegericht gehalten, den nicht rechtskundig beratenen Antragsteller nach dem am erfolgten Akteneingang darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Verfahrenskostenhilfeantrag unvollständig war und er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse. Denn die Beschwerdefrist lief erst am ab, so dass noch ausreichend Zeit für eine Vervollständigung des Verfahrenskostenhilfeantrags zur Verfügung stand. Es ist vorliegend rechtsbeschwerderechtlich davon auszugehen, dass der Antragsteller auf einen solchen Hinweis reagiert und innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck eingereicht hätte.

143. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.

15Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Beschwerdegericht wird eine Frist zu bestimmen haben, binnen derer der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form darzulegen hat. Sollte diese Darlegung nicht form- oder fristgerecht erfolgen, wäre die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe schon deshalb - und ohne Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung - abzulehnen (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:200324BXIIZB506.23.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-66161