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LSG Chemnitz Urteil v. - L 8 SO 12/23 KL

Gesetze: SGB IX § 104; SGB IX § 116; SGB IX § 123 ff; SGB IX § 131; SGB IX § 133; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB IX § 95

Leitsatz

Leitsatz:

Die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX ist nicht dazu berechtigt, die Entscheidung über Anträge der Beteiligten auf vertragsergänzende Festsetzungen zu verweigern. Zugleich ist sie dazu verpflichtet, nach Maßgabe des § 20 SGB X unter Heranziehung der Beteiligten im Rahmen der Mitwirkungspflichten den Sachverhalt von Amts wegehn aufzuklären.

Fundstelle(n):
VAAAJ-66125

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Chemnitz, Urteil v. 19.12.2023 - L 8 SO 12/23 KL

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