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BFH Urteil v. - VI R 94/94 BStBl 1996 II S. 450

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Kosten eines Erststudiums stets Berufsausbildungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Leitsatz

Kosten eines Erststudiums sind stets als Berufsausbildungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren (Fortführung bisheriger ständiger Rechtsprechung).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 450
BFH/NV 1996 S. 279 Nr. 10
WAAAA-95608

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BFH, Urteil v. 17.04.1996 - VI R 94/94

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