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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1072/23 VSt

Gesetze: StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; StromStV § 12b Abs. 2; StromStV § 12b Abs. 3; StromStV § 12c Abs. 1; RL (EG) 2003/96 Art. 15 Abs. 1 Buchst. b; GG Art. 3 Abs. 1

Stromsteuerentlastung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG: Stromerzeugung aus dezentralen Photovoltaikanlagen – Funktionsbezogener Anlagenbegriff Addition der Nennleistung an unterschiedlichen Standorten – Unionsrechtlicher Grundsatz der Gleichbehandlung

Leitsatz

  1. Die Stromsteuerentlastung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist in Anwendung des funktionsbezogenen Anlagenbegriffs auch für die Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen an unterschiedlichen Standorten zu gewähren, wenn deren zentrale Steuerung durch einen Betreiber, die einheitliche messtechnische Erfassung des erzeugten Stroms sowie die ganz überwiegende Versorgung eines bestimmten Abnehmerkreises die Zusammenrechnung der Stromerzeugungseinheiten zu einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei MW gebieten.

  2. Der Begriff der Anlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG und in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung einheitlich dahin auszulegen, dass bei in einem solchen Funktionszusammenhang stehenden Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten die Summe der elektrischen Nennleistungen der einzelnen Einheiten als elektrische Nennleistung einer Anlage gilt.

Fundstelle(n):
IAAAJ-64933

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 04.10.2023 - 4 K 1072/23 VSt

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