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Steuern mobil Nr. 4 vom 01.04.2024

Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten bei der Verschonung von Betriebsvermögen

Bei kleineren und mittleren Betrieben ist es wichtig, welche Mitarbeiter bei der Lohnsummenregelung einzubeziehen sind. Wie das FG Münster jetzt in erster Instanz entschieden hat, ist die Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten maßgeblich. Diese sei nach Köpfen und nicht anteilig nach der Arbeitszeit zu ermitteln. Einzubeziehen seien dabei auch die Gesellschaftergeschäftsführer. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof.

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Zur Erbschaftsteuer haben wir ein anhängiges BFH-Verfahren ausgewählt. Es geht um die Verschonung von Betriebsvermögen. Und dabei konkret um die Frage, wie die Anzahl der Mitarbeiter im Hinblick auf die Lohnsummenregelung zu bestimmen ist.

Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist keine Mindestlohnsumme zu beachten, wenn ein Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat. Vergünstigungen gelten bei maximal zehn Beschäftigten sowie bei nicht mehr als 15 Mitarbeitern. Zudem bleiben verschiedene Vergütungen außer Ansatz. Etw...

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