BGH Beschluss v. - 6 StR 504/23

Instanzenzug: Az: 6 StR 504/23 Beschlussvorgehend Az: 6 Ks 3/20nachgehend Az: 6 StR 504/23 Beschluss

Gründe

1Der Nebenklägerin I.    war auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Sie hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten hat.

2Die Revisionen beider Nebenklägerinnen sind unzulässig. Ausweislich der Begründungen ihrer Rechtsmittel wenden sich beide Beschwerdeführerinnen ausdrücklich gegen die Annahme des Schwurgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei im Tatzeitpunkt im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Damit verfolgen sie ein unzulässiges Angriffsziel, weil § 21 StGB einen Schuldminderungsgrund mit einer möglichen Strafmilderung regelt. Ein Nebenkläger kann das Urteil jedoch nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:190324B6STR504.23.1

Fundstelle(n):
ZAAAJ-64560