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BBK Nr. 6 vom Seite 261

Überblick über die Reform der Betriebsprüfung

Auswirkungen für die Praxis

Daniel Denker

Mit Datum vom hat der Bundestag das sogenannte „DAC 7 Umsetzungsgesetz“ beschlossen, dem der Bundesrat am seine Zustimmung erteilt hat. Darin enthalten sind wesentliche Änderungen der Abgabenordnung, welche die GoBD und mithin die steuerliche Außenprüfung betreffen. Am wurde das DAC 7-Umsetzungsgesetz verkündet, das wesentliche Verfahrensänderungen im Bereich der Außenprüfung enthält, die der Modernisierung und Beschleunigung dienen sollen. Die Modernisierung der Außenprüfung verfolgt als primäres Ziel die Beschleunigung des Verfahrens, um sowohl die erheblichen Belastungen der Steuerpflichtigen als auch die Bürokratiekosten zu reduzieren.

Diese Ziele betreffen sowohl die Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung selbst. Durch eine schnellere Abwicklung der Prüfung sollen die mit langwierigen Prozessen verbundenen Herausforderungen und Kosten für die Steuerpflichtigen verringert werden. Gleichzeitig strebt die Modernisierung an, die Effizienz der Finanzverwaltung zu steigern und die damit verbundenen Verwaltungsaufwände zu minimieren. Einige der Auswirkungen für die Praxis werden in diesem Beitrag erläutert.

I. Kurz: Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Sowohl digitale Geschäftsmodelle als auch Umsätze auf digitalen Plattformen nehmen rapide zu. Betreiber digitaler Plattformen sind nunmehr verpflichtet, Umsätze und Transaktionen, die Verkäufer durch die Nutzung der digitalen Plattform erzielen, unter gewissen Voraussetzungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Letztlich werden die Daten an die einzelnen Finanzbehörden weitergeleitet. Dabei erfasst die Meldepflicht sämtliche innerhalb der EU tätigen Plattformbetreiber, unabhängig davon, ob deren Sitz in einem der Mitgliedstaaten liegt oder nicht.S. 262

Hinweis:

[i]Meldepflicht für bestimmte PlattformbetreiberDie DAC 7-Richtlinie wurde in Deutschland u. a. durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) mit Wirkung ab dem in nationales Recht umgesetzt. Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurde eine Meldepflicht an das Bundeszentralamt für Steuern für bestimmte Plattformbetreiber (z. B. eBay, Amazon, Airbnb) verankert.

[i]PStTG enthält ausschließlich steuerliches VerfahrensrechtEs soll sichergestellt werden, dass alle Steuerpflichtigen, die mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen auf Plattformen Geld verdienen, ihren durch das Steuerrecht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Beitrag zum Steueraufkommen leisten. Die Finanzverwaltung hat sich zwischenzeitlich zu Anwendungsfragen geäußert. Das PStTG beinhaltet ausschließlich steuerliches Verfahrensrecht. Es berührt die übrigen Steuergesetze nicht. Insbesondere hat das PStTG keine Auswirkung auf die Gesetze, die einzelne Steuerarten betreffen und Regelungen bspw. zum Steuersubjekt, Steuerobjekt, zur Bemessungsgrundlage oder zum Steuertarif enthalten (z. B. EStG, KStG, GewStG, UStG), nach welchen sich die Besteuerung von Einkünften bzw. Umsätzen bestimmt.

Hinweis:

Die Meldung der Plattformbetreiber an das BZSt hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 PStTG). Mit  hat die Finanzverwaltung den amtlich vorgeschriebenen Datensatz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PStTG bekanntgegeben.

[i]EU-Staaten tauschen Informationen ausWie im Rahmen der DAC-Richtlinien üblich, tauschen die EU-Staaten gewonnene Informationen untereinander aus, sofern die Belange eines weiteren Mitgliedstaates betroffen sind. Die entsprechenden Daten sind durch die betroffenen Plattformbetreiber Anfang 2024 erstmalig an das BZSt zu melden.

II. Überblick über die Reform der Außenprüfung

1. Neue Rahmenbedingungen

[i]Neue RahmenbedingungenDurch das DAC 7-Umsetzungsgesetz wurden die Rahmenbedingungen für Außenprüfungen reformiert. Hervorzuheben sind vor allem

  • die Erweiterung der Anzeige- und Berichtigungspflicht (§ 153 Abs. 4 AO),

  • die Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 AO),

  • die Einführung eines bindenden Teilabschlussbescheids (§ 180 Abs. 1a AO) mit einem Teilprüfungsbericht (§ 202 Abs. 3 AO),

  • die Bekanntgabe von Prüfungsschwerpunkten und einer zeitnahen Prüfungsanordnung (§ 197 AO),

  • die Einführung eines sogenannten qualifizierten Mitwirkungsverlangens mit Sanktionen (§ 200a AO),

  • Prüfungserleichterungen bei einem wirksamen innerbetrieblichen Steuerkontrollsystem (§ 38 EGAO),

  • die Aufzeichnungspflicht bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 3 und Abs. 4 AO),

  • die Einführung eines Zuschlags bei keiner oder verspäteter Vorlage sowie unverwertbarer Aufzeichnungen (§ 162 Abs. 4 AO) sowie

  • die Einführung einer einheitlichen digitalen Schnittstelle nach § 147 Abs. 6 und § 147b AO mit Auswirkungen auf die Beweiskraft der Buchführung nach § 158 AO.S. 263

Hinweis:

Es sind noch einige weitere Änderungen ergangen. Zu beachten ist, dass die Regelungen teilweise erst ab dem Jahr 2025, aber teilweise bereits jetzt gelten (vgl. Art. 97 § 37 EGAO).

2. Auswahl an neutralen und verbesserten Änderungen

[i]Verbesserte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuerberatern und FinanzverwaltungFestzuhalten ist, dass sowohl neutrale Änderungen als auch Änderungen zur verbesserten Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuerberatern und Finanzverwaltung geschaffen wurden. Positive Änderungen zur verbesserten Zusammenarbeit wurden zudem u. a. im Bereich der elektronischen Kommunikation, der Benennung von Prüfungsschwerpunkten, des Datenzugriffs, der Begrenzung der Ablaufhemmung, der sogenannten Buchführungsverlagerung ins Ausland, mit der Einführung eines sogenannten Teilabschlussbescheids und im Bereich der möglichen Prüfungserleichterungen bei einem wirksamen „IKS“ (Compliance) geschaffen.

2.1 Elektronische Kommunikation

Zu den neutralen Änderungen gehören insbesondere die Möglichkeit von Videokonferenzen, z. B. für Schlussbesprechungen, die elektronischen Übermittlungen von Prüfberichten sowie die Änderung der Datenspeicherung im Zusammenhang mit dem Prüfernotebook. Im Rahmen von Betriebsprüfungen können auch Verhandlungen, Besprechungen und Schlussbesprechungen elektronisch durch Übertragung in Ton oder Bild und Ton erfolgen (§ 87a Abs. 1a Satz 1 AO i. V. mit § 201 Abs. 1 Satz 3 AO).

[i]Anwendung seit 1.1.2023Die Regelung findet seit dem Anwendung.

Hinweis:

[i]Elektronische Kommunikation war bereits gelebte PraxisAnzumerken ist, dass die elektronische Kommunikation bereits die gelebte Praxis war – nicht zuletzt aufgrund der Auswirkungen durch die Corona-Pandemie. Insbesondere aus Sicht steuerlicher Berater, die bundesweit Mandanten betreuen, ist diese gesetzliche Änderung zu begrüßen.

Da bisher jedoch keine ausdrückliche Regelung für die Durchführung von Zwischen- und Schlussbesprechungen mittels elektronischer Kommunikationsmittel (z. B. Telefon- oder Videokonferenz) existierte, ist die Einführung dieser Vorschriften positiv zu werten, da nun insoweit Rechtssicherheit geschaffen wurde.

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