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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 438/21

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4

Nur Führungskräften gewährte Gewinnanteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in Form typisch stiller Beteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Leitsatz

Eine typische stille Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers führt nach dem maßgeblichen Gesamtbild aller Umstände des Einzelfalls nicht zu Kapitaleinkünften, sondern zu Arbeitslohn, wenn unter anderem

  • die stille Beteiligung nur Führungskräften angeboten wird und nur solange Bestand haben soll, als das Angestelltenverhältnis andauert,

  • die Leistung der stillen Einlage durch Verrechnung mit künftig anfallenden Gewinnanteilen gestattet ist und der Arbeitgeber somit nicht ein mit der Vergabe stiller Beteiligungen häufig typischerweise verbundenes Interesse an der Zuführung von Kapital und Liquidität hat,

  • die jährlichen Einnahmen aus der stillen Beteiligung in vielen Jahren fast so hoch wie oder höher als die stille Beteiligung selbst sind und wenn auch diese im Verhältnis zur Einlage hohen Gewinnausschüttungen dem Interesse des Unternehmensinhabers an finanziellen Mitteln, die der stille Gesellschafter dem Unternehmen üblicherweise zuführt, zuwiderlaufen,

  • nach dem Gesamtbild aller Umstände durch die stille Beteiligung wichtige Arbeitnehmer durch eine Erfolgsbeteiligung an das Unternehmen gebunden werden sollten.

Fundstelle(n):
YAAAJ-60658

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Sächsisches FG, Urteil v. 25.11.2021 - 8 K 438/21

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