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NWB Nr. 10 vom Seite 652

Schädlicher Beteiligungserwerb i. S. des § 8c KStG nur bei change of control?

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Gunnar Tetzlaff

[i]Dörr/Eggert, Verlustabzug bei Körperschaften (§§ 8c, 8d KStG), GrundlagenDie Regelung des § 8c KStG zum Verlustabzug bei Körperschaften hat seit ihrer Einführung nicht nur die Finanzverwaltung und Literatur, sondern in besonderem Maße auch die Gerichte beschäftigt. Bis zu einer abschließenden Klärung der verfassungsrechtlichen Zweifel im Zusammenhang mit der Verlustabzugsbeschränkung, die im Rahmen des nachfolgenden Beitrags nur kurz angerissen werden sollen, werden sich auch weiterhin Auslegungsfragen zur Anwendung der Regelung stellen. Dazu gehört auch die Frage, ob ein schädlicher Beteiligungserwerb i. S. des § 8c Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Satz 3 KStG i. d. F. des UStAVermG v.  vorliegt, wenn im zu betrachtenden Fünfjahreszeitraum durchgängig dieselbe Person Mehrheitsanteilseigner der betroffenen Körperschaft ist. Das FG Münster hat sich mit Urteil v.  - 9 K 2166/21 K,G,F (NWB QAAAJ-50235) mit dieser Rechtsfrage befasst und einen schädlichen Beteiligungserwerb verneint, wenn der Beteiligungserwerb nicht zu einem change of control innerhalb der Körperschaft führt. § 8c Abs. 1 KStG i. d. F. des UStAVermG v.  sei teleologisch und verfassungskonform zu reduzieren. Im Revisionsverfahren wird nun der BFH Gelegenheit haben, Stellung zu nehmen (Az. beim BFH: I R 53/23).

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