Online-Nachricht - Dienstag, 27.02.2024

Strafrecht | Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsentscheidung in einem "Cum-Ex"-Fall unzulässig (BVerfG)

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines wegen der Beteiligung an sog „Cum-Ex“-Geschäften zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser wendet sich im Kern gegen die Verwerfung seiner Revision gegen das Strafurteil durch den BGH ().

Nach Auffassung der Richter ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet worden ist:

  • Soweit der Beschwerdeführer rügt, die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), erschöpfen sich seine Ausführungen in der Sache in dem Vorwurf, der BGH sei den aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Rechtsauffassungen der Revision nicht gefolgt; davor schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

  • Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Verfahrensgrundrechts auf ein faires Verfahren geltend macht, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe; der bloße Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts genügt insoweit nicht.

  • Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere fehlt es an Ausführungen dazu, warum der geltend gemachte Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes zugleich eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter darstellen solle. Eine solche Verletzung liegt nur vor, wenn die Nichtvorlage willkürlich erfolgt oder auf einer unhaltbaren oder einer die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften beruht; solches liegt hier fern.

Hinweis:

Der Volltext des Beschlusses ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB XAAAJ-60307