BBK Nr. 5 vom Seite 193

EÜR 2023 – Neuerungen bei PV-Anlagen

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | bbk-redaktion@nwb.de

Unternehmer können ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sofern sie nicht verpflichtet sind, eine Bilanz zu erstellen oder freiwillig bilanzieren. Dabei ist die Einnahmen-Überschussrechnung nicht nur ein steuerliches Instrument, sondern kann zusätzlich als strategisches Werkzeug für die Geschäftsentwicklung dienen.

Auch für den Veranlagungszeitraum 2023 wurde der Vordruck zur Einnahmen-Überschussrechnung überarbeitet. So weist der Vordruck etliche Änderungen bei der Zeilennummerierung gegenüber dem Vorjahr auf. Der Beitrag von Rüdiger Happe ab der leistet hier eine wichtige Hilfestellung beim Ausfüllen. Darüber hinaus beinhaltet der Beitrag eine praktische Checkliste, mit der die richtigen Zeilen im Vordruck schneller gefunden werden können. Durch die zugehörigen Kennziffern und Sachbereiche ist die Checkliste Taxonomie-konform.

Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde im Bereich der Photovoltaikanlagen rückwirkend ab dem eine Steuerbefreiung eingeführt. Auch wenn diese Neuerung bereits für die EÜR 2022 galt, geht Rüdiger Happe aufgrund der hohen praktischen Bedeutung speziell auf dieses Thema in einem kurzen Kapitel ein.

Denn Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung laut Marktstammdatenregister auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) von bis zu 30 kW (peak) oder sonstigen Gebäuden (z. B. Mietwohnhaus, Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 15 kW (peak) werden steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

Die Steuerbefreiung gilt dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen (natürliche Person, Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft.

Dabei gilt: Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
BBK 2024 Seite 193
NWB LAAAJ-60149