BGH Urteil v. - VI ZR 1214/20

Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presse: Berührung der Privatsphäre beider Partner bei Berichterstattung über eine nicht öffentlich gemachte Liebesbeziehung eines Prominenten und ihr Ende; berechtigtes öffentliches Informationsinteresse an der Berichterstattung in Bezug auf eine andere Person

Leitsatz

1. Eine Berichterstattung über eine nicht öffentlich gemachte Liebesbeziehung und ihr Ende berührt die Privatsphäre beider Partner, soweit diese für potenzielle Leser identifizierbar sind. Dabei ist nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten der Berichterstattung oder gar der "Durchschnittsleser" die betroffene Person identifizieren können. Es reicht vielmehr aus, dass über die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (vgl. , NJW 2004, 3619, 3620).

2. Das für die Rechtmäßigkeit einer in die Privatsphäre einer Person eingreifenden Berichterstattung grundsätzlich erforderliche berechtigte öffentliche Informationsinteresse kann sich in Bezug auf eine von der Berichterstattung mitbetroffene Person auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung allein in Bezug auf eine andere Person besteht (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 57). Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen in Bezug auf eine andere Person bestehenden, in Bezug auf den Mitbetroffenen also "abgeleiteten" Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist allerdings, dass die Berichterstattung der anderen Person gegenüber zulässig ist.

Gesetze: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 MRK, Art 10 Abs 1 MRK

Instanzenzug: Az: VI ZR 1214/20 Beschlussvorgehend Az: 10 U 106/19vorgehend Az: 27 O 193/19

Tatbestand

1Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - auf Unterlassung einer Wortberichterstattung in Anspruch.

2Der Kläger ist Rechtsanwalt in Berlin. Auf die Beklagte ist diejenige Gesellschaft - die S.     GmbH & Co. KG - verschmolzen worden, die zum Zeitpunkt des Erscheinens der Zeitschrift S.      vom die Verlegerin dieser Zeitschrift und verantwortlich für ihren Inhalt gewesen ist.

3In der Ausgabe dieser Zeitschrift vom wurde über das Ende der Liebesbeziehung zwischen dem ehemaligen Eiskunstlaufstar K.      W.  und dem Kläger berichtet. Die Berichterstattung wurde mit einem Porträtfoto des Klägers bebildert. Der Wortberichterstattung war zu entnehmen, dass es sich bei der auf dem Porträtfoto abgebildeten Person um "K.     Medienanwalt" handele, der während der gut sieben Jahre bestehenden, nun beendeten Liebesbeziehung "stets" darüber "gewacht" habe, "dass kein Journalist über diese Liebe schreibt und das glückliche Paar ‚outet‘". Dass es sich bei dem Kläger zugleich um den Partner ihrer nun beendeten Liebesbeziehung handelte, legt die Berichterstattung nicht offen. Sie bezeichnet diesen Partner zwar als "Berliner Anwalt", der "kein Prominenter" und "äußerlich kein Typ" sei, "bei dem die Frauen reihenweise in Ohnmacht fallen würden", stellt insoweit aber einen Zusammenhang zum Kläger nicht her.

Auf der Titelseite heißt es:

"K.     W.

Im Inhaltsverzeichnis der Zeitschrift heißt es:

"K.     W.  und ihr Pech mit Männern

4Im Innenteil der Zeitschrift wird wie folgt berichtet:

"Sieben Jahre war K.     W.   mit ihrem Partner fest zusammen. Eine Beziehung, von der nur Vertraute und Eingeweihte etwas wussten. Warum dieses merkwürdige Versteckspiel? [...] Liebe im Verborgenen […] Attraktive Frau und wieder zu haben […] Stellen Sie sich vor, […], Sie sind so richtig verknallt. In Ihre Traumfrau oder Ihren Traummann. Nach vielen Enttäuschungen haben Sie endlich den richtigen Partner gefunden. Mit Kribbeln im Bauch und allem, was dazugehört. Und alle aus Ihrem Umfeld wissen das auch. Aber sich mit der neuen Liebe als Paar in der Öffentlichkeit zeigen, Zärtlichkeiten austauschen, sich ganz normal und ungezwungen bewegen, das tun Sie nicht. Über Jahre hinweg findet Ihre Beziehung quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt … Gute sieben Jahre lang hat Ex-Eislaufstar K.     W.  , 53, in etwa so ihre Liebe gelebt. Enge Freunde und auch viele Journalisten wussten, dass sie in festen Händen ist. In der Öffentlichkeit aufgetreten ist sie aber stets wie ein Single. Auch Fragen zum Beziehungsstatus beantwortete K.     W.  immer mit: ‚Kein Kommentar!‘. Warum diese Geheimniskrämerei? K.    W.  hat (fast) ihr ganzes Leben öffentlich gelebt. Als gefeierter Star weltweit musste sie damit leben, dass sie stets im Fokus der Öffentlichkeit stand. Und damit auch ihre Beziehungen. Jedes Mal wenn K.     einen neuen Freund hatte, klickten die Kameras. Und jedes Mal, wenn die Beziehung in die Brüche ging, hatten die bunten Blätter ihre Geschichten. Die Story ‚K.  und ihr Dauerpech mit Männern‘ wurde bei jeder gescheiterten Liebe aufs Neue aus der Schublade geholt. So ist es nicht ganz unverständlich, dass K.    dieses Mal die Öffentlichkeit außen vor lassen wollte. Aber nicht nur K.     W.  , auch ihr Ex-Partner, ein Berliner Anwalt, legte großen Wert darauf, dass die Beziehung nicht öffentlich thematisiert wurde. Sie gingen zwar zusammen zu gesellschaftlichen Events […]. Dort beispielsweise saßen beide in einer Reihe im Publikum, aber nicht nebeneinander ... Dass kein Journalist über diese Liebe schreibt und das glückliche Paar ‘outet’, darüber hat stets K.     Medienanwalt C.    S.    gewacht. Der Jurist, der es mag, wenn er als Prominentenanwalt bezeichnet wird, hat sich auf Klagen im Bereich Persönlichkeitsrecht spezialisiert. […] auch K.     W.   lässt sich seit Jahren von ihm vertreten. Der W.  -Anwalt ist gegen jeden Artikel über K.     und ihren Partner mit Verweis auf die Privatsphäre seiner Mandantin vorgegangen. Wer inoffiziell oder privat mit K.     sprach, der merkte ihr an, wie glücklich sie war. Nach so vielen gescheiterten Beziehungen schien diese Liebe tatsächlich zu halten. Im Gegensatz zu früheren Partnern ist ihr Verflossener kein Prominenter und auch äußerlich kein Typ, bei dem die Frauen reihenweise in Ohnmacht fallen würden. Dass beide ihr Privatleben aus den Medien raushielten, hat der Beziehung vielleicht gutgetan. Am Ende aber muss man sich fragen, wie viel Heimlichtuerei eine Partnerschaft tatsächlich verträgt […]. K.    W.  ist […] wieder ein Single. Die Eisprinzessin und ihr Dauerpech mit Männern, das klingt fast wie ein schlechter Scherz. Leider ist es die Wahrheit. […] W.   wollte ihre Liebe aus den Schlagzeilen halten. Es ist ihr gelungen - aber zu welchem Preis?"

5In der Annahme, die Berichterstattung verletze (auch) ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, hat der Kläger die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren aufgrund der (nur) teilweisen Zulassung der Revision des Klägers mit Senatsbeschluss vom - VI ZR 1214/20 noch von Interesse - darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, Folgendes in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

• "K.      W.

wenn dies geschieht wie auf der Titelseite der S.       vom geschehen (Klageantrag Ziff. 1 b aa);

• "K.     W.   und ihr Pech mit Männern

wenn dies geschieht wie im Inhaltsverzeichnis der S.      vom geschehen (Klageantrag Ziff. 1 b bb);

• "Sieben Jahre war K.    W.  mit ihrem Partner fest zusammen. Eine Beziehung, von der nur Vertraute und Eingeweihte etwas wussten. Warum dieses merkwürdige Versteckspiel? [...]

[…] W.  wollte ihre Liebe aus den Schlagzeilen halten. Es ist ihr gelungen - aber zu welchem Preis?",

wenn dies geschieht wie in S.     vom auf Seiten 8 bis 10 geschehen (Klageantrag Ziff. 1 b cc).

6Das Landgericht hat der Klage (auch) insoweit stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das landgerichtliche Urteil (auch) insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Im Umfang der mit Senatsbeschluss vom - VI ZR 1214/20 insoweit zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe

I.

7Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche angenommen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht verletzt. Es fehle an einer Betroffenheit des Klägers durch die Berichterstattung schon deshalb, weil er nicht als der ehemalige Partner von K.    W.  erkennbar sei. Zwar könne sich eine solche Erkennbarkeit auch aus der Anführung individualisierender Merkmale ergeben, der Betroffene müsse jedoch durch die Publikation selbst erkennbar sein. Das sei hier nicht der Fall angesichts des Umstands, dass der Beitrag den ehemaligen Partner von K.     W.  lediglich mit drei Merkmalen - "Berliner Anwalt", der "kein Prominenter" und "äußerlich kein Typ" sei, "bei dem die Frauen reihenweise in Ohnmacht fallen würden" - beschreibe. Das genüge namentlich vor dem Hintergrund nicht, dass in Berlin 9.400 männliche Rechtsanwälte mit unterschiedlichsten Tätigkeitsschwerpunkten zugelassen seien. Die weitere Beschreibung, insbesondere diejenige äußerer Merkmale, sei allein wertend und ungeeignet, eine konkrete Vorstellung vom Äußeren des früheren Partners hervorzurufen. Dass der in dem Beitrag als "Medienanwalt" der K.     W.  namentlich benannte Kläger zugleich derjenige Rechtsanwalt sei, der als ihr ehemaliger Lebenspartner bezeichnet werde, sei gerade deshalb, weil die Beklagte "mit Bedacht ein und dieselbe Person mit zwei Gesichtern" versehen habe, für den "Durchschnittsleser ohne Sonderwissen" nicht ersichtlich gewesen. Vielmehr grenze dieser aufgrund der in der Berichterstattung gewählten Taktik zwischen den vermeintlich verschiedenen Personen dahin ab, dass der Kläger nur derjenige sei, der als "Medienanwalt" über die Privatsphäre der K.    W.  und ihres Partners, eines Berliner Rechtsanwalts, gewacht habe, nicht aber zugleich derjenige, der sich in der Rolle des Lebenspartners befinde.

8Soweit der Kläger vortrage, Personen in seinem erweiterten persönlichen Umfeld - wie Journalisten, die Richter der Pressekammer des Landgerichts Berlin und die Vorsitzende derjenigen des Landgerichts Hamburg, weite Teile der Belegschaft der Rechtsanwaltskanzlei, bei der er tätig sei, zudem Nachbarn in Berlin und Potsdam - hätten schon vor Erscheinen der beanstandeten Berichterstattung von seiner Beziehung zu K.    W.  gewusst, handele es sich um einen Umstand, der allein belege, dass das Bestehen einer langjährigen Beziehung ohnehin einem mehr oder weniger großen Personenkreis aus eigener Wahrnehmung bekannt gewesen sei. Das möge sein, ändere allerdings nichts daran, dass es an der erforderlichen Erkennbarkeit fehle. Denn ob diese vorliege, sei anhand der Veröffentlichung selbst zu prüfen und richte sich gerade nicht nach Adressatenkreisen mit ohnehin vorhandenem "Sonderwissen", weshalb es nicht genüge, dass ein bestimmter Personenkreis aufgrund außerhalb der Berichterstattung liegender Umstände Kenntnis von der Beziehung habe. Für die Befürchtung, der Kläger werde in seinem näheren Bekanntenkreis auch von denjenigen erkannt, die keine Kenntnis von der Beziehung hatten, bestehe mit Blick auf das im Beitrag aufgemachte Szenario kein Anlass.

II.

9Die zulässige Revision des Klägers hat überwiegend Erfolg.

101. Das Berufungsgericht hat Unterlassungsansprüche des Klägers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtsfehlerhaft verneint. Insoweit führt die Revision zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

11a) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Kläger sei von den angegriffenen Äußerungen nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, weil er nicht als der ehemalige Partner von K.    W.  erkennbar sei, hält sein Urteil revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die im Tenor wiedergegebenen Aussagen in der von dem Kläger angegriffenen Berichterstattung in der Zeitschrift S.    , die das Ende der Liebesbeziehung des Klägers zu K.      W.   zum Gegenstand haben, greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Sie berühren ihn in seiner Privatsphäre.

12aa) Die Berichterstattung über die Trennung des Klägers und K.     W.  berührt die Privatsphäre des Klägers in sachlicher Hinsicht. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als "privat" eingestuft werden. Dazu gehören nach gefestigter Senatsrechtsprechung auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 9; vom - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 19; vom - VI ZR 26/11, NJW 2012, 763 Rn. 11). Nichts anderes kann für Informationen über das Ende einer Liebesbeziehung gelten (Senatsurteil vom - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 15).

13bb) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, berührt die Berichterstattung über ihre Trennung auch in persönlicher Hinsicht die Privatsphäre des Klägers, also nicht nur diejenige von K.     W.  .

14(1) Freilich kann gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (, BGHZ 165, 203, 211, juris Rn. 21 mwN; vom - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 11). Durch eine Presseberichterstattung unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen kann aber nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf wen sie zielt. Erscheint die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig, so ist sie auch dann berührt, wenn die Veröffentlichung auf eine andere Person zielt und diese Person im Mittelpunkt der Berichterstattung steht. Hingegen reicht es nicht aus, dass sich der Dritte wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, persönlich betroffen fühlt oder dass Leser den beanstandeten Bericht zum Anlass nehmen, den Dritten auf den Bericht anzusprechen und zu belästigen; solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. , AfP 2022, 429 Rn. 26; vom - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 12). Ob das Persönlichkeitsrecht des Dritten durch eine auf eine andere Person abzielende Berichterstattung unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Berichterstattung ab (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 27; zum Ganzen Senatsurteil vom - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 17).

15(2) Nach diesen Maßstäben beeinträchtigt die aus dem Tenor ersichtliche Berichterstattung über das Ende der Beziehung der K.      W.   zum Kläger diesen unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre. Eine - nicht öffentlich gemachte - Liebesbeziehung und ihr Ende sind Teil der Privatsphäre beider daran beteiligter Partner. Eine diesbezügliche Berichterstattung berührt damit auch die Privatsphäre beider Partner, soweit diese für potentielle Leser identifizierbar sind. Das hat das Berufungsgericht in Bezug auf die beanstandete Berichterstattung zwar für "den Durchschnittsleser ohne Sonderwissen" zutreffend verneint und zu Recht angenommen, diesem habe sich die Identifikation des Klägers als ehemaliger Lebenspartner der K.      W.   aus dem Artikel nicht erschlossen, weil in ihm "mit Bedacht ein und dieselbe Person mit zwei Gesichtern" versehen worden sei und ein solcher "Durchschnittsleser" aufgrund dieser in der Berichterstattung gewählten "Taktik zwischen den vermeintlich verschiedenen Personen dahin" abgrenze, dass der Kläger nur derjenige sei, "der als Medienanwalt über die Privatsphäre der Frau W.   und ihres Partners, eines Berliner Rechtsanwalts, gewacht habe, nicht aber zugleich derjenige, der sich in der Rolle des Lebenspartners" befinde. Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft verkannt, dass es im Zusammenhang mit der hier entscheidenden Identifizierbarkeit des Klägers als (ehemaliger) Lebenspartner der K.     W.  nicht auf "den Durchschnittsleser ohne Sonderwissen" ankam und nicht darauf abzustellen war, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten der Berichterstattung oder gar der "Durchschnittsleser" die betroffene Person identifizieren können. Vielmehr reicht es aus, dass über die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (vgl. nur BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620; , BGHZ 206, 347 Rn. 28; vom - VI ZR 191/08, NJW 2009, 3576 Rn. 9; vom - VI ZR 53/91, NJW 1992, 1312, 1313, juris Rn. 16).

16Dies ist im Streitfall anzunehmen. Nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen, die auch das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat und die im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt worden sind, war die Liebesbeziehung zwischen K.     W.  und dem Kläger einem deutlich über den engsten Freundes- und Familienkreis hinausgehenden Personenkreis bekannt. Diese Personen konnten aus der Information, K.    W.  und der "Berliner Anwalt" hätten sich nach einer siebenjährigen Beziehung getrennt, ohne Weiteres darauf schließen, dass (auch) der Kläger von der Trennung betroffen ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 18 ff.).

17(3) Eine andere rechtliche Beurteilung ist - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abzuleiten. Dessen im Berufungsurteil in Bezug genommenen Entscheidungen (BVerfG, NJW 2000, 1859, juris Rn. 39 - Lebach II sowie BVerfGE 119, 1, juris Rn. 75 f. - Esra) ist - wie der Senat in einem früheren, ebenfalls eine Berichterstattung über die Trennung des Klägers von K.     W.  betreffenden Verfahren bereits im Einzelnen ausgeführt hat (Senatsurteil vom - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 20 ff.) - insbesondere nichts für die Ansicht zu entnehmen, es fehle unter Umständen, wie sie im Streitfall gegeben sind, an einer Betroffenheit des Klägers, weil es hierfür auf "den Durchschnittsleser ohne Sonderwissen" ankomme.

18b) Die Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers, die demnach durch die Berichterstattung über das Ende seiner Liebesbeziehung zu K.      W.  bewirkt worden ist, erweist sich als rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten gebührt den schützenswerten Interessen des Klägers der Vorrang.

19aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur , NJW 2023, 769 Rn. 25; vom - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 18; vom - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 21; vom - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 15; jeweils mwN).

20bb) Im Streitfall sind deshalb das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Betrifft die Berichterstattung - wie hier - die Privatsphäre, ist bei dieser Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (st. Rspr., vgl. nur , NJW 2023, 769 Rn. 26; vom - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 13; vom - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 19; vom - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 23; jeweils mwN). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (st. Rspr., vgl. nur , NJW 2023, 769 Rn. 26; vom - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 15; vom - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 19; vom - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 25 ff.; jeweils mwN; vgl. ferner zur Bildberichterstattung Senatsurteil vom - VI ZR 22/21, NJW 2023, 610 Rn. 20 f.).

21cc) Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt zu einem Überwiegen der berechtigten Interessen des Klägers. Zwar wiegt der mit der angegriffenen Berichterstattung einhergehende Eingriff in die Privatsphäre des Klägers angesichts dessen, dass nur der Personenkreis, der bereits zuvor von der Liebesbeziehung des Klägers zu K.     W.  Kenntnis hat, den Kläger aufgrund der Berichterstattung zu identifizieren vermag, sowie vor dem Hintergrund nicht besonders schwer, dass weitere den Kläger nachteilig betreffende, diesem Personenkreis (möglicherweise) zuvor unbekannte Informationen - insbesondere solche über Beziehung und Trennung - nicht ausgebreitet werden. Dennoch überwiegen die berechtigten Interessen des Klägers, weil es an einem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit dem Kläger gegenüber hinsichtlich der angegriffenen Berichterstattung fehlt (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 27).

22(1) Ein originär dem Kläger gegenüber bestehendes Informationsinteresse an der angegriffenen Berichterstattung dergestalt, dass die Öffentlichkeit Kenntnis vom Umstand erhalten soll, dass die Trennung der K.     W.  gerade den Kläger betrifft, ist offensichtlich nicht gegeben. Dies folgt schon daraus, dass die angegriffene Berichterstattung aus der insoweit maßgeblichen (vgl. nur Senatsurteil vom - VI ZR 498/16, VersR 2018, 492 Rn. 20) Sicht des unvoreingenommenen und verständigen Publikums - anders als aus der für die Beurteilung eines Eingriffs in die Privatsphäre maßgeblichen Sicht des Personenkreises, der über die (ehemalige) Liebesbeziehung des Klägers und K.     W.   Bescheid weiß - diese Information überhaupt nicht enthält (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 28). Ein originär den Kläger betreffendes Informationsinteresse an der angegriffenen Berichterstattung macht die Beklagte im Übrigen weder in Bezug auf die Öffentlichkeit noch in Bezug auf diesen engeren Kreis von Personen geltend.

23(2) Unter den konkreten Umständen des Streitfalls folgt ein in die Abwägung im Verhältnis zum Kläger zugunsten der Beklagten einzustellendes berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit aber auch nicht daraus, dass ein solches in Bezug auf K.     W.  bestanden hätte.

24(a) Im Grundsatz kann sich in Fällen der vorliegenden Art ein zugunsten des Medienorgans in die Abwägung einzustellendes berechtigtes öffentliches Informationsinteresse auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung (allein) in Bezug auf eine andere Person als den von der Berichterstattung notwendigerweise mitbetroffenen Anspruchsteller besteht (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 57). Welche der gegenläufigen berechtigten Interessen des in seiner Privatsphäre (mit-)betroffenen Anspruchstellers einerseits und des Medienorgans andererseits in einem solchen Fall überwiegen, kann nur einzelfallbezogen auf der Grundlage der konkreten Umstände des jeweiligen Falles beurteilt werden. Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen in Bezug auf eine andere Person bestehenden, in Bezug auf den Mitbetroffenen also "abgeleiteten" Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist allerdings, dass die jeweilige Berichterstattung der anderen Person gegenüber zulässig ist. Ist die konkrete Berichterstattung schon der Person gegenüber unzulässig, derentwegen überhaupt von einem entsprechenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausgegangen werden kann, so muss dies auch gegenüber dem nur Mitbetroffenen gelten, in dessen Person ein originäres Informationsinteresse gerade nicht begründet ist. Für den Streitfall bedeutet dies, dass dann, wenn die angegriffene Berichterstattung gegenüber K.     W.  unzulässig ist, im Verhältnis zum Kläger nicht von einem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 30).

25(b) Auf der Grundlage des für das Revisionsverfahren relevanten Sachverhalts ist - was der Senat selbst entscheiden kann, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 563 Abs. 3 ZPO) - jedenfalls die aus dem Tenor ersichtliche Berichterstattung über das Ende der Beziehung der K.     W.   zum Kläger (auch) ihr gegenüber unzulässig; die Berichterstattung verletzt zumindest insoweit (auch) sie in ihrem Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre als Ausprägung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

26(aa) Die K.      W.  namentlich bezeichnende Berichterstattung über das Ende ihrer mit dem Kläger über sieben Jahre geführten, nach den getroffenen Feststellungen stets geheim gehaltenen, "vollständig im Verborgenen" gelebten Liebesbeziehung berührt deren Privatsphäre (vgl. , NJW 2023, 769 Rn. 32; vom - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 9; vom - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 19; vom - VI ZR 26/11, NJW 2012, 763 Rn. 11). Dass K.     W.  ihre Beziehung zum Kläger oder deren Ende selbst preisgegeben hätte, ist weder festgestellt noch revisionsrechtlich erheblichem Parteivorbringen zu entnehmen. Aus der angegriffenen Berichterstattung ergibt sich gerade das Gegenteil.

27(bb) Dieser Eingriff in die Privatsphäre der K.      W.  ist auch rechtswidrig. Die auch insoweit nach den oben genannten Grundsätzen vorzunehmende Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses der K.     W.   am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit ergibt ein Überwiegen der rechtlich geschützten Belange von K.     W.  .

28Die Mitteilung, ihre siebenjährige Liebesbeziehung zu einem "Berliner Anwalt" sei beendet, greift zwar nicht schwerwiegend in die Privatsphäre von K.     W.  ein; es handelt sich aber auch nicht um einen völlig unerheblichen Eingriff. Die Preisgabe des Endes ihrer langjährigen Beziehung stellt keine Mitteilung einer bloßen Belanglosigkeit dar, sondern gibt einen tieferen Einblick in die persönlichen Lebensumstände von K.    W.  (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 34; zu einer Mitteilung über eine neue, bislang geheim gehaltene Beziehung vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 31). Gegenüber der Berichterstattung über eine neue Beziehung kommt bei einer Berichterstattung über das Ende einer langjährigen Beziehung erschwerend hinzu, dass eine Trennung vom Publikum regelmäßig mit einem Scheitern assoziiert, also auch mit einer persönlichen Niederlage des Betroffenen verbunden wird. Die angegriffene Berichterstattung thematisiert dies sogar ausdrücklich, etwa wenn sie das Ende der Beziehung auf die "Geheimniskrämerei" zurückführt, die die Partner in Bezug auf ihre Verbindung betrieben hätten, und von einem "Dauerpech" der K.      W.  "mit Männern" die Rede ist (vgl. bereits Senatsurteil vom - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 34).

29Demgegenüber ist das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlich-keit an der Berichterstattung über K.    W.  und ihre Trennung als gering einzustufen. Bei K.     W.  als ehemaliger Eiskunstläuferin handelt es sich zwar um eine Person des öffentlichen Lebens. Sie ist aber keine Person des politischen Lebens, weshalb sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten ihres Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen lässt. Dennoch kann sie als prominente Person gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere gegenüber ihren Anhängern, eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen. Allerdings befriedigt die Nachricht, dass ihre langjährige Beziehung zu einem "Berliner Anwalt" endete, in erster Linie die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten der K.     W.  . Ein Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung, insbesondere dahingehend, dass auch allgemein als attraktiv empfundene, auf der Sonnenseite des Lebens stehende Menschen von Trennungen betroffen sind und wie diese damit umgehen, kann der der Unterhaltung dienenden Berichterstattung zwar nicht abgesprochen werden. In ihrem Vordergrund stehen aber nicht die allgemeine Erörterung dieser Erscheinung und etwaige Schlussfolgerungen für den durchschnittlichen, nicht prominenten Leser, sondern die Enthüllung des privaten Umstandes, dass die langjährige Liebesbeziehung der K.    W.   gescheitert ist. Die Berichterstattung zielt damit in erster Linie auf das Bedürfnis der Leser ab, Tatsachen aus dem Privatleben der K.     W.   zu erfahren, die bislang verborgen geblieben sind (vgl. bereits Senatsurteil vom - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 35; zum Ganzen auch Senatsurteil vom - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 31).

30Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass K.    W.  etwa durch ihr eigenes Verhalten ein besonderes Informationsinteresse an ihrem Beziehungsleben geweckt hätte. Zwar können (wiederholte) Äußerungen eines Prominenten zu Liebesbeziehungen und seinem Liebesleben allgemein zu einem entsprechenden besonderen Informationsinteresse der Allgemeinheit führen, das im Rahmen der Abwägung zum Nachteil des von der Berichterstattung Betroffenen zu berücksichtigen ist (vgl. , NJW 2023, 769 Rn. 36; vom - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 19 ff.). Hierzu - insbesondere dazu, dass K.    W.   sich etwa öffentlich zu in früherer Zeit von ihr geführten Beziehungen oder zu ihrem Beziehungsleben im Allgemeinen geäußert hätte - lässt sich aber weder den getroffenen Feststellungen noch dem revisionsrechtlich erheblichen Parteivorbringen etwas entnehmen.

312. Hinsichtlich der mit Klageantrag Ziff. 1 b cc beanstandeten, im Innenteil der Zeitschrift S.     vom auf Seiten 8 und 9 enthaltenen Textpassagen

"[...] Warum dieses merkwürdige Versteckspiel? [...]

[…] Warum diese Geheimniskrämerei?"

stehen dem Kläger Unterlassungsansprüche nicht zu. Die Revision ist insoweit zurückzuweisen, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Die genannten Textpassagen gehen, soweit sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers betreffen könnten, über die - lediglich demjenigen, nach den getroffenen und im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellten Feststellungen deutlich über den engsten Freundes- und Familienkreis hinausgehenden Personenkreis, der über die Liebesbeziehung zwischen K.     W.  und dem Kläger bereits unabhängig von der Berichterstattung Kenntnis hat, erkennbare - Darstellung des Umstands, dass K.     W.   und der Kläger ihre siebenjährige Liebesziehung stets in jeder Hinsicht vor der Öffentlichkeit geheim hielten, nicht hinaus. Dieser Umstand ist jedoch diesem Personenkreis notwendiger Weise ebenfalls bekannt. Gerade ihm kann nicht verborgen geblieben sein, dass die Beziehung in der über diesen Kreis hinausgehenden Öffentlichkeit unbekannt geblieben war. Auch mit Blick auf diesen Personenkreis sind die bezeichneten Textpassagen angesichts dessen ohne (eigenständigen) Verletzungsgehalt. Sie enthalten lediglich Informationen, die ihm ohnehin bereits bekannt sind. Aus den Begleitumständen oder den Formulierungen ergibt sich ein solcher Verletzungsgehalt ebenfalls nicht. Auf das Verständnis aller oder eines erheblichen Teils der Adressaten der Berichterstattung oder gar des "Durchschnittslesers" kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an, weil für diesen Personenkreis der Kläger aufgrund der Berichterstattung nicht als (ehemaliger) Partner der K.     W.  identifizierbar ist.

III.

32Das Urteil des Berufungsgerichts ist nach allem im bezeichneten Umfang aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO auch in der Sache zu entscheiden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:051223UVIZR1214.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 747 Nr. 11
FAAAJ-59854