Online-Nachricht - Mittwoch, 31.01.2024

Verfahrensrecht | Betriebsprüfung nach dem Tod des Geschäftsinhabers (FG)

Die Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung (; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, BFH-Az. X B 73/23).

Hintergrund: Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a AO, § 193 Abs. 1 AO.

Sachverhalt: Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Der Betrieb wurde von den Söhnen nicht weitergeführt. Das beklagte Finanzamt ordnete dennoch eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. Die Söhne waren der Auffassung, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei daher unzulässig.

Der 8. Senat des Hessischen FG wies die Klage ab:

  • Die Regelung des § 193 Abs. 1 AO ist aus Gleichheitsgründen notwendig, um bei Gewerbetreibenden die Richtigkeit der Buchführung und damit im Ergebnis die selbst ermittelte Höhe der Steuern überprüfen zu können. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass im Regelfall zurückliegende Jahre überprüft würden.

  • § 193 Abs. 1 AO kann daher nur so verstanden werden, dass der Betrieb in dem Zeitraum, der überprüft werden soll, existiert hat. Eine spätere Betriebseinstellung ist unmaßgeblich, da im Erbfall alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben übergehen.

  • Eine Außenprüfung muss daher auch von denjenigen geduldet werden, die den Betrieb nie selbst geführt haben. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden können, sind nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen.

  • Vielmehr sind dies Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf der Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangen. Auch ist irrelevant, ob bezüglich älterer Besteuerungszeiträume noch Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig sind, da jedes Jahr für sich allein betrachtet werden muss.

Hinweis:

Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (Az. X B 73/23) eingelegt worden. Der Volltext der Entscheidung ist noch nicht verfügbar.

Quelle: Hessisches FG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB KAAAJ-58114