BGH Beschluss v. - 4 StR 468/22

Instanzenzug: Az: 4 StR 468/22 Beschlussvorgehend LG Lübeck Az: 1 Ks 705 Js 21622/21

Gründe

11. Der Senat hat mit Beschluss vom auf die Revision des Beschuldigten das Urteil des Landgerichts Lübeck vom , mit dem die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben und von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beschuldigten, mit der er sich wie mit seiner Sachrüge gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der bei der Anlasstat vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit wendet.

22. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.

3Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Beschuldigten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die Ausführungen in den Revisionsbegründungsschriften zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber hinsichtlich der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen für offensichtlich unbegründet gehalten. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. Der Beschwerdeführer kann nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet wurden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. Rn. 2 mwN).

43. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. ‒ 1 StR 81/13 Rn. 4 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:201223B4STR468.22.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-57774