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StuB Nr. 3 vom Seite 105

Der Gegenbeweis nach § 50d Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 EStG

Zugleich Anmerkungen zum

StB Alexander Hahn

Für eine ausländische Kapitalgesellschaft ist der sog. Gegenbeweis nach § 50d Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 EStG oftmals die letzte Möglichkeit, eine Quellensteuerentlastung bzgl. bestimmter Zahlungen aus Deutschland zu erhalten. Der erforderliche Nachweis, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist, ist mit zahlreichen Zweifelsfragen behaftet. Mit dem FG Köln hat erstmals ein FG zum Gegenbeweis nach aktueller Fassung Stellung genommen und insbesondere entschieden, dass bei der Berücksichtigung der Konzernverhältnisse eine sog. Merkmalsübertragung möglich ist. Im folgenden Beitrag werden zunächst die rechtlichen Grundlagen für den Gegenbeweis (Ausgangssituation, Wortlaut, Zweifelsfragen) dargestellt. Anschließend wird das Urteil zusammengefasst und anhand von Praxishinweisen eingeordnet.

Kernfragen
  • Was bedarf es nach Ansicht des FG Köln im Rahmen des Gegenbeweises?

  • Welche Verhältnisse sind dabei wesentlich?

  • Inwieweit war die Klägerin entlastungsberechtigt?

I. Rechtliche Grundlagen

1. Ausgangssituation (dargestellt anhand von Dividendenzahlungen)

[i]Schlücke, Anwendung des Motivtests gem. § 50d Abs. 3 EStG, IWB 22/2023 S. 898, NWB FAAAJ-52628 Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die Dividenden aus Deutschland erhält, ist beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 KStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a), Doppelbuchst. aa) EStG). Das bedeutet, dass die Dividenden in Deutschland der Besteuerung unterliegen. Die Steuer wird grds. durch einen Quellensteuerabzug erhoben (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Quellensteuer beträgt 25 % (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Hinzukommt der Solidaritätszuschlag i. H. von 5,5 % auf die 25 % (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 und § 4 SolzG), so dass sich eine Gesamtbelastung i. H. von 26,375 % ergibt. Die Quellensteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Dividende dem ausländischen Gläubiger zufließt. In diesem Zeitpunkt hat die ausschüttende Kapitalgesellschaft den Steuerabzug für Rechnung des ausländischen Gläubigers vorzunehmen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG).

Der Quellensteuerabzug ist grds. auch dann in voller Höhe vorzunehmen, wenn dem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder die Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) entgegensteht (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG). Das OECD-Musterabkommen 2017 sieht für Dividenden einen Quellensteuersatz i. H. von 5 % oder 15 % in Abhängigkeit von der Beteiligungshöhe vor. Nach der MTR fällt bei grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen innerhalb der EU gar keine Quellensteuer an, wenn die Beteiligungshöhe mindestens 10 % beträgt (§ 43b EStG).

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