BGH Beschluss v. - 1 StR 360/23

Instanzenzug: LG Hagen (Westfalen) Az: 71 KLs 3/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es den Wert von Taterträgen in Höhe von 539.777,12 Euro eingezogen. Die mit der Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Der Schuld- und Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Einziehungsentscheidung erweist sich hingegen als rechtsfehlerhaft. Die Anordnung ist daher aufzuheben; der Senat entscheidet entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst und lässt sie entfallen.

3Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

„Die Voraussetzungen für die angeordnete Einziehung des Werts der hergestellten Zigaretten gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB liegen (…) nicht vor.

Der Angeklagte hat nichts ‚durch’ die Tat erlangt gemäß § 73 Abs. 1 StGB. Bei der Hinterziehung von Tabaksteuer ist ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur gegeben, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (Senat, Beschluss vom - 1 StR 78/20, Rn. 3 m. w. N.). Die Annahme eines Vermögenszuwachses setzt voraus, dass der Täter eine wirtschaftliche Zugriffs- oder Verwertungsmöglichkeit hinsichtlich dieser Waren hat, über diese also wirtschaftlich (mit-)verfügen kann (Senat a. a. O. Rn. 4). Das ist zu verneinen. Der Angeklagte war bei seiner Beteiligung an der illegalen Herstellung von Zigaretten für unbekannte Hintermänner tätig, die nach den sinngemäß verstandenen Urteilsgründen allein über die hergestellten Zigaretten verfügen konnten.“

4Dem schließt sich der Senat an. Er sieht jedoch keinen Anlass, eine Entscheidung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO über die vom Angeklagten erlangte freie Verpflegung in Form von Lebensmitteln zu treffen. Das Landgericht hat hierzu schon keine Ausführungen gemacht. Zudem erscheint es zweifelhaft, dass der Angeklagte die Lebensmittel „für“ die Tat erlangt hat.

5Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten beruht auf § 473 Abs. 1 StPO; die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch die Einziehung entstanden sind, trägt jedoch die Staatskasse (§ 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog; vgl. , BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:121223B1STR360.23.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-57664