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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8012/23

Gesetze: AO § 60a Abs. 1, AO § 60a Abs. 6, AO § 63, AO § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24

Förderung des demokratischen Staatswesens

Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

tatsächliche Geschäftsführung

Leitsatz

1. Die Körperschaft muss durch ihre Geschäftsführung insbesondere die in der Satzung bestimmten steuerbegünstigten Zwecke tatsächlich verfolgen. § 60a Abs. 6 Satz 1 AO weist diesbezüglich keine eingeschränkte Prüfungstiefe auf; die Anwendung der Norm ist nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt.

2. Eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens ist nur gegeben, wenn sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt. Die Vereinigung muss sich aber nicht umfassend mit demokratischen Grundprinzipien befassen, vielmehr genügen auch Schwerpunktbildungen in deren Bereich.

3. Bei der Förderung des demokratischen Staatswesens besteht grundsätzlich kein Raum innerhalb eines begrenzten Sachzwecks sich auch politisch zu betätigen. Vielmehr muss der Verein im Kern das demokratische Staatswesen selbst fördern, ohne konkrete Problemfelder der Tagespolitik durchsetzen zu wollen.

Fundstelle(n):
YAAAJ-57402

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.11.2023 - 8 K 8012/23

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