BGH Beschluss v. - VI ZR 411/20

Instanzenzug: Az: 32 U 6671/19vorgehend LG Traunstein Az: 6 O 2665/18

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 32. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz im Ergebnis zu Recht verneint, weil - auch bei Unterstellung einer Haftung dem Grunde nach - ein Anspruch auf Schadensersatz jedenfalls deshalb nicht besteht, weil der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile der Höhe nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis entspricht und dies sowohl etwaige Ansprüche aus § 826 BGB als auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm den einschlägigen Abgasnormen ausschließt (vgl. nur , VersR 2022, 179 Rn. 40 ff. und Senat, Urteil vom - VI ZR 131/20 zBv, Rn. 46, 51).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 37.051,79 €
Seiters     
      
Oehler     
      
Müller
      
Böhm     
      
Katzenstein     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:111223BVIZR411.20.1

Fundstelle(n):
QAAAJ-56194