BGH Beschluss v. - V ZB 22/21

Instanzenzug: Az: V ZB 22/21 Beschlussvorgehend Az: V ZB 22/21 Beschlussvorgehend Az: V ZB 22/21 Beschlussvorgehend Az: V ZB 22/21 Beschlussvorgehend LG Gießen Az: 7 T 6/21 Beschlussvorgehend AG Alsfeld Az: 30 C 494/19 (70)

Gründe

I.

1Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 1 RVG.Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt.

II.

2Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist der Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 280 € festzusetzen.

3Die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss ist nach dem gemäß § 3 Abs. 1 ZPO zu schätzenden Interesse der Parteien an der Entscheidung über die Aussetzung zu bemessen, welches der Senat mit einem Fünftel des Wertes der Hauptsache bewertet (vgl. , NJW-RR 2021, 638 Rn. 24; Beschluss vom - I ZB 82/18, NJW-RR 2020, 98 Rn. 47; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rn. 41; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 16.31 jeweils mwN). Die Klägerin geht in der Klageschrift von einem Hauptsachestreitwert von 1.400 € aus und begründet diesen mit der Höhe des Wertverlusts des Grundstücks durch die Belastung mit der Vormerkung. Zwar hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom den Beschwerdewert auf 5.000 € festgesetzt. Es hat diese Entscheidung jedoch weder begründet noch ist sonst ersichtlich, auf welche Erwägungen es seinen Beschluss gestützt hat. Mangels anderweitiger Erkenntnisse ist daher ein Hauptsachestreitwert von lediglich 1.400 € anzunehmen.

III.

4Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Malik

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:300823BVZB22.21.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-55253