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BFH Urteil v. - V R 33/90 BStBl 1993 II S. 210

Gesetze: AO 1977 § 42UStG 1980 § 4 Nr. 14UStG 1980 § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3UStG 1980 § 15 Abs. 1 und 2

Zum Vorsteuerabzug bei der Vermietung von Praxisräumen zwischen Ehegatten

Leitsatz

1. Erwirbt die Ehefrau eines Arztes ein Haus, läßt sie ein Geschoß in Praxisräume umbauen und vermietet sie diese ihrem Ehemann, steht ihr wegen Mißbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auch bei Option für die Umsatzsteuerpflicht der Vermietungsumsätze kein Vorsteuerabzug zu, wenn sie die laufenden Aufwendungen für das Grundstück und den Kapitaldienst nicht aus der Miete und aus sonstigem eigenen Einkommen decken kann und deshalb auf zusätzliche Zuwendungen ihres Ehemanns in nicht unwesentlichem Umfang angewiesen ist.

2. Hat die Ehefrau, die bereits auf Grund der Ausführung anderer Umsätze Unternehmerin ist, in einer ihrem Ehemann erteilten Rechnung Umsatzsteuer für die Vermietungsleistung gesondert ausgewiesen, so schuldet sie diese Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG 1980.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 210
BFH/NV 1993 S. 13 Nr. 3
TAAAA-94381

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 22.10.1992 - V R 33/90

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