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OLG Frankfurt/Main Urteil v. - 17 U 214/22

Gesetze: § 306a BGB; § 309 Nr 5b BGB

Leitsatz

Leitsatz:

Berücksichtigt ein Kreditinstitut gegenüber einem Verbraucher bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ohne vertragliche Grundlage einen sog. Institutsaufwand als Pauschale, kommt ein Verstoß gegen §§ 306a, 309 Nr. 5b) BGB in Betracht, wenn dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2498 Nr. 44
NJW 2023 S. 8 Nr. 47
NJW-RR 2024 S. 105 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2023 S. 2988
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2023 S. 2988
WM 2024 S. 303 Nr. 7
ZIP 2023 S. 2515 Nr. 48
ZIP 2023 S. 5 Nr. 42
NAAAJ-52968

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OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 04.10.2023 - 17 U 214/22

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